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Vorläufiger Reisepass

Vorläufiger Reisepass

 

 

Beschreibung


Der Passbewerber hat grundsätzlich nicht das Wahlrecht, einen Pass oder einen vorläufigen Reisepass zu beantragen. Kann ein Pass voraussichtlich nicht bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist der Reisepass im Expressverfahren zu beantragen.

Kann auch ein Reisepass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist ein vorläufiger Reisepass auszustellen.

Die Kurzfristigkeit der Reise ist durch Reise-/Buchungsunterlagen nachzuweisen.

 

 

Gültigkeits- und Bearbeitungsdauer

 

Ein vorläufiger Reisepass wird sofort ausgestellt und ist für 1 Jahr gültig.

 

Nicht alle Länder akzeptieren den vorläufigen Reisepass!

Informationen zu Ihrem jeweiligen Reiseziel und den zugelassenen Dokumenten erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

 

Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland – Auswärtiges Amt

 

 

Gebühren

 

Während der Dienstzeit                                 26,00 Euro

Außerhalb der Dienstzeit                               52,00 Euro

 

 

Benötigte Unterlagen (alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!)

  •  ein aktuelles, digitales, biometrietaugliches Passbild (nach der Fotomustertafel)
  • Bitte beachten Sie: Das digitale Lichtbild kann ausschließlich entweder über unser Point ID (Fotosäule), die sich im Eingangsbereich des Rathauses befindet, oder bei zertifizierten Fotostudios und Fotografen gemacht werden. Eine Übersicht über geeignete Fotografen, die an dem neuen Verfahren teilnehmen ist über alfo-passbild.com zu finden.
  • Geburts- oder Heiratsurkunde beziehungsweise Abstammungsurkunde, wenn der letzte Reisepass oder Personalausweis nicht in Brake (Unterweser) ausgestellt wurde
  • aktuelles Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)

 

Zusätzlich bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren

  • Zustimmungserklärung aller Sorgeberechtigten (Link PDF)
  • Personalausweise oder Reisepässe aller Sorgeberechtigten
  • Sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, ist ein Nachweis über  das Sorgerecht des Jugendamtes erforderlich (eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB oder eine aktuelle Negativbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen).

 

Zuständige Organisationseinheit

 

Fachbereich 32

 

Kontakt

 

Bürgerservice

 

Frau Hagen
E-Mail:
Telefon: 04401 102 238
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.05 – Erdgeschoss

 

Frau Lüerssen

E-Mail:

Telefon: 04401 102 248

Fax: 04401 102 216

Zimmer: 0.04 – Erdgeschoss

 

Herr Lübbert

E-Mail:

Telefon: 04401 102 233

Fax: 04401 102 216

Zimmer: 0.03 – Erdgeschoss