Beschreibung
“Gewerbe” ist grundsätzlich jede erlaubte (generell nicht gesetzlich verbotene, sozial unwerte) wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet und auf Dauer angelegt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbständig ausgeübt wird.

Nicht zum Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zählen die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), die sog. “freiberuflichen Tätigkeiten” (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (höhere Bildung = Hochschul- oder Fachhochschulabschluss), z. B. Arzt, Architekt, Steuerberater, Rechtsanwalt) und die Verwaltung eigenen Vermögens.

Der Betrieb eines Gewerbes ist gemäß § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Gemäß § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

  • Beginn
  • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Dienstleistungen und Verlegung des Betriebssitzes)
  • Beendigung

anzuzeigen.

 

Die Anzeige ist auf einem bundeseinheitlichen Vordruck zu erstatten. Den Vordruck erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt (siehe unten Kontakt).

 

Anzeigepflichtig ist bei Einzelunternehmen die Person des Gewerbetreibenden, bei Personengesellschaften die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (z.B. GbR, OHG, KG) und bei juristischen Personen die/ der Geschäftsführer/-in (z.B. GmbH, AG).

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Dieser Grundsatz wird für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen Überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

Bei überwachungsbedürftigen Gewerben sind der Behörde neben der Gewerbemeldung noch ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug vorzulegen. Zu den überwachungspflichtigen Gewerben zählen z. B. An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Auskunftei/Detektei und Betrieb eines Reisebüros.

Die Ausübung sogenannter erlaubnispflichtiger Gewerbe bedarf neben der Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung zusätzlich einer Erlaubnis. Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen z. B. Anlagenvermittlung und -beratung, Arbeitnehmerüberlassung, Bankgeschäfte, Versicherungsvermittlung und -beratung. Für erlaubnispflichtige Gewerbe sind jeweils unterschiedliche Informationen und Dokumente erforderlich.

 

Gebühren

Anmeldung                                         25,00 EUR

Ummeldung                                       25,00 EUR

Abmeldung                                         25,00 EUR

 

Benötigte Unterlagen

Personalausweis, ggf. Aufenthaltserlaubnis

 

Formulare

Rechtsgrundlagen (allgemein)

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)


Zuständige Organisationseinheit

Fachbereich 32


Kontakt

Gewerbeangelegenheiten

Frau Omicevic-Huse

E-Mail:

Telefon: 04401 102 239

Fax: 04401 102 281

Zimmer: 0.06 – Erdgeschoss