Startseite » Anliegen » Gaststättengewerbe

Gaststättengewerbe

Beschreibung
Seit dem 01.01.2012 gilt in Niedersachsen das Niedersächsische Gaststättengesetz.

Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Für diese mussten zahlreiche Unterlagen eingereicht und überprüft werden. Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und einen Großteil der bis heute meist vierstelligen Erlaubnisgebühren für Existenzgründer einzusparen. Wichtiger Bestandteil des neuen Gaststättengesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauches. Gewerbetreibende, die ihren Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden in jedem Fall auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Außerdem werden Gewerbetreibende verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.


Wichtig!

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für auf Dauer angelegte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bisher eine sogenannte Gestattung erhalten haben (z. B. Ausschank auf Festen und Märkten wie Osterfeuer, Schützenfeste,  Stadtfest, Mai- oder Pfingstbaumsetzen, etc.).


Die Anzeige nach dem Nds. Gaststättengesetz ist spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen vorzunehmen.

Sollen in dem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers. Um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen folgende Unterlagen beantragt bzw. mit der Gaststättenanzeige eingereicht werden:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen im Meldeamt des Wohnortes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (ebenfalls zu beantragen im Meldeamt des Wohnortes)

Gebühren
Vorübergehende Gaststättenbetriebe (befristete Anzeige)                          44,00 EUR

abweichend davon für ortsansässige Vereine                                                 22,00 EUR

auf Dauer betriebene Gaststättenbetriebe (normale Anzeige)                    56,00 EUR

Zulassung des früheren Beginns (Ausnahmen von der 4-Wochen-Frist)   28,00 EUR


Formulare

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Nds. Gaststättengesetz


Zuständige Organisationseinheit

Fachbereich 32


Kontakt

Gewerbeangelegenheiten

Frau Omicevic-Huse

E-Mail:
Telefon: 04401 102 239      
Fax: 04401 102 281
Zimmer: 0.06 – Erdgeschoss