Beschreibung
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betreffende der
Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, welche die
Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr
für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange
erwachsen kann.
Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen
Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis
zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden
Wohnungsanschrift erteilt wurden.
Die Auskunftssperre muss grundsätzlich bei der Wegzugsgemeinde beantragt
werden, damit dort über die neue (zukünftige) Anschrift keine Auskunft erteilt
wird. In der Regel ist im Melderegister der Zuzugsgemeinde eine Auskunftssperre
nicht erforderlich.
Bei der Zuzugsgemeinde (z.B. Brake (Unterweser)) kommt eine zusätzliche
(weitere) Auskunftssperre nur in Betracht, wenn die Antragstellerin/der
Antragsteller glaubhaft machen kann, dass dem Personenkreis der potentiellen
Anfrager aus den bisherigen Lebensumständen der gefährdeten Person Erkenntnisse
bekannt sind, welche die Vermutung nahe legen, dass sich diese Personen nunmehr
in der Zuzugsgemeinde (z.B. Brake (Unterweser)) aufhält. Dies kann der Fall
sein, wenn persönliche Beziehungen zur Zuzugsgemeinde (neue Anschrift)
bestanden oder noch bestehen (z.B. früher in Zuzugsgemeinde gewohnt, Verwandte
in der Zuzugsgemeinde, Bekanntenkreis in der Zuzugsgemeinde, der in der
Vergangenheit oft besucht wurde). Derartige Lebensumstände hat die betroffene
Person vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Hinweise:
• Bei Wohnungswechsel darf bei der Post kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
• Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch
beantragen.
• Welche Technik hat der neue Telefonanschluss? Bei digitalisierten
Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer
des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt
werden.
• Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die
Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater)?
In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine
Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in
Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf
Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
• Falls der/die Antragsteller/-in Halter/-in eines Kraftfahrzeuges ist, ist
dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen
Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu
beantragen.
• Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer
vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den
Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
• Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den
Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.
Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte,
damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.
Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 32
Kontakt
Bürgerservice
Frau Hagen
E-Mail:
Telefon: 04401 102 238
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.05 – Erdgeschoss
Frau Lüerssen
E-Mail:
Telefon: 04401 102 248
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.04 – Erdgeschoss
Herr Lübbert
E-Mail:
Telefon: 04401 102 233
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.03 – Erdgeschoss
