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Auskunftssperre

Beschreibung
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betreffende der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.

Die Auskunftssperre muss grundsätzlich bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden, damit dort über die neue (zukünftige) Anschrift keine Auskunft erteilt wird. In der Regel ist im Melderegister der Zuzugsgemeinde eine Auskunftssperre nicht erforderlich.

Bei der Zuzugsgemeinde (z.B. Brake (Unterweser)) kommt eine zusätzliche (weitere) Auskunftssperre nur in Betracht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass dem Personenkreis der potentiellen Anfrager aus den bisherigen Lebensumständen der gefährdeten Person Erkenntnisse bekannt sind, welche die Vermutung nahe legen, dass sich diese Personen nunmehr in der Zuzugsgemeinde (z.B. Brake (Unterweser)) aufhält. Dies kann der Fall sein, wenn persönliche Beziehungen zur Zuzugsgemeinde (neue Anschrift) bestanden oder noch bestehen (z.B. früher in Zuzugsgemeinde gewohnt, Verwandte in der Zuzugsgemeinde, Bekanntenkreis in der Zuzugsgemeinde, der in der Vergangenheit oft besucht wurde). Derartige Lebensumstände hat die betroffene Person vorzutragen und glaubhaft zu machen.

Hinweise:
• Bei Wohnungswechsel darf bei der Post kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
• Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragen.
• Welche Technik hat der neue Telefonanschluss? Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt werden.
• Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater)? In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
• Falls der/die Antragsteller/-in Halter/-in eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
• Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
• Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.
Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.

Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 32

Kontakt
Bürgerservice


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Telefon: 04401 102 238
Fax: 04401 102 281
Zimmer: 0.05 – Erdgeschoss


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Fax: 04401 102 281
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Frau Meyer
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Telefon: 04401 102 233
Fax: 04401 102 281
Zimmer: 0.03 – Erdgeschoss