Das Modell aus Niedersachsen sieht keine turnusmäßige Hauptfeststellung vor. Die Äquivalenzbeträge werden erstmals auf den 01.01.2022 und danach nur dann neu festgestellt, wenn sich zum Beispiel an der Grundstücks- oder Gebäudefläche etwas ändert, zum Beispiel bei Teilung des Grundstücks oder durch einen Anbau oder eine Steuerbefreiung wegfällt.
Da Bodenrichtwerte und durchschnittliche Bodenrichtwerte alle 7 Jahre aktualisiert werden (§ 5 (4) Satz 4 NGrStG), kann der neue berechnete Lage-Faktor zu einer Änderung der Äquivalenzbeträge führen. Auch in diesem Fall müssten diese dann neu festgestellt werden.