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Wie geht es nach 2025 weiter?

Das Modell aus Niedersachsen sieht keine turnusmäßige Hauptfeststellung vor. Die Äquivalenzbeträge werden erstmals auf den 01.01.2022 und danach nur dann neu festgestellt, wenn sich zum Beispiel an der Grundstücks- oder Gebäudefläche etwas ändert, zum Beispiel bei Teilung des Grundstücks oder durch einen Anbau oder eine Steuerbefreiung wegfällt.

Da Bodenrichtwerte und durchschnittliche Bodenrichtwerte alle 7 Jahre aktualisiert werden (§ 5 (4) Satz 4 NGrStG), kann der neue berechnete Lage-Faktor zu einer Änderung der Äquivalenzbeträge führen. Auch in diesem Fall müssten diese dann neu festgestellt werden.