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Familiennamensänderungen

Beschreibung

Nachträgliche Ehenamensbestimmung
Sie haben die Möglichkeit während bestehender Ehe einen Ehenamen zu bestimmen, falls Sie dies nicht bei der Eheschließung bereits getan haben. Ehename kann Ihr eigener Geburtsname, der Ihres Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung von Ihnen oder Ihrem Ehegatten geführte Name sein. Diese Erklärung ist während bestehender Ehe unwiderruflich.

Doppelnamen
Wenn Sie einen Ehenamen bestimmt haben, kann derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe, entweder durch Scheidung oder Tod, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

Entgegennahme von Namenserklärungen gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
Vertriebene und Spätaussiedler haben die Möglichkeit, die deutschsprachige Form ihres Vornamens, des Familiennamens und des Geburtsnamens anzunehmen. Wenn es für den Vornamen keine deutschsprachige Form gibt, können Sie einen neuen Vornamen wählen. Zur Änderung des Vornamens gehört auch die Ablegung des Vatersnamens (z.B. Vladimirovic oder Vladimirovna). Im Rahmen dieser Erklärung können Frauen auch die männliche Form ihres Familiennamens annehmen.

Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richten (z. B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden. Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.

Wenn ausländisches Namensrecht zu berücksichtigen ist, sollten Sie sich persönlich im Standesamt über die verschiedene Möglichkeiten informieren.

Welche Unterlagen für die Beurkundung einer Namenserklärung erforderlich sind, erfragen Sie bitte im Einzelfall im Standesamt.

Gebühren
Nachträgliche Ehenamensbestimmung 30,00 Euro
Doppelnamen 30,00 Euro
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe 30,00 Euro
Entgegennahme von Namenserklärungen gemäß § 94 BVFG 45,00 Euro
Namenserklärung nach Art 47 EGBGB 45,00 Euro
Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 32

Kontakt
Standesamt
Frau Schumacher
E-Mail:
Telefon: 04401 102 234
Fax: 04401 102 281
Zimmer: 0.02 – Erdgeschoss

Frau Paack
E-Mail:
Telefon: 04401 102 237
Fax: 04401 102 281
Zimmer: 0.02 –Erdgeschoss