Beschreibung
1. Ausstellung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen (blauer Parkausweis für behinderte Menschen)
Erfordernis:
Es muss ein vom zuständigen Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) ausgestellter Schwerbehindertenausweis vorliegen, in welchem auf der Rückseite entweder das Merkzeichen “aG” (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder “BI” (für Blind) eingetragen ist.
Gültigkeitsdauer:
maximal fünf Jahre
Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:
- auf Schwerbehindertenparkplätze parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290 StVO), bis zu drei Stunden parken
- im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassenen Parkdauer überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken
Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
- in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
- die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden beträgt, soweit nichts anderes bestimmt worden ist
- die Parkberechtigung stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachgewiesen wird
Gültigkeitsumfang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Bei dem Parkausweis handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischem Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen.
Eine Broschüre, wie der Parkausweis im europäischen Ausland benutzt werden kann, erhalten Sie bei uns auf Wunsch mit dem Parkausweis oder gerne auf Anforderung.
2. Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung
Erfordernis:
Es muss beim zuständigen Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) ein Antrag auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen “aG” (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder “BI” (für Blind) gestellt sein. Zudem muss ein Arzt glaubhaft bestätigen, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. Blindheit vorliegt.
Räumlicher Geltungsbereich:
Örtlicher Zuständigkeitsbereich, der für die Genehmigungserteilung zuständigen Straßenverkehrsbehörde (bei Bürgern der Stadt Brake (Unterweser) somit das Stadtgebiet Brake (Unterweser)).
Gültigkeitsdauer:
6 Monate
Hinweis: Die vorläufige Parkerleichterung soll lediglich zur Überbrückung der Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt dienen. Sollte das Versorgungsamt die Zuerkennung des Merkzeichens “aG” bzw. “BI” ablehnen, kann die Straßenverkehrsbehörde die vorläufige Parkerleichterung nicht verlängern. Sobald das Merkzeichen “aG”/”BI” zuerkannt ist, kann eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen (s. Punkt 1) ausgestellt werden.
Gebühren
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen (siehe Punkt 1-3) mit Parkausweis sind kostenfrei.
Benötigte Unterlagen
Für die Antragstellung der Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen benötigt die Straßenverkehrsbehörde
- eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) oder sonstigen Nachweis des Niedersächsisches Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt)
- ein aktuelles Lichtbild (ca. in Passfoto-Größe) der behinderten Person
Für die Antragstellung der vorläufigen Parkerleichterung benötigt die Straßenverkehrsbehörde
- einen Nachweis über den Antragseingang beim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises vom Versorgungsamt (Fotokopie des Antrages mit Eingangsstempel oder Fotokopie der Bestätigung des Antragseingangs)
- sowie ein ärztliches Attest aus welchem für einen Nichtmediziner verständlich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung bzw. Blindheit hervorgehen muss.
Hinweis: Die Antragstellung kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich erfolgen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ein spezielles Antragsformular hierfür gibt es nicht.
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Straßenverkehrsordnung
Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 32
Kontakt
Verkehrsangelegenheiten
Frau Kramer
E-Mail:
Telefon: 04401 102 275
Fax: 04401 102 283
Zimmer: 0.16 – Erdgeschoss