Beschreibung
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die laufenden Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung umfassen unter anderem
- den maßgeblichen Regelsatz
- die Kosten für eine angemessene Wohnung (ohne Strom)
- gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge können Personen haben, die
- die Altersgrenze erreicht haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” besitzen,
- einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” haben, die Altersgrenze noch nicht vollendet haben, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert sind,
- nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger sind,
- alleinerziehend mit einem oder mehreren Kindern sind,
- wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind.
Wenn die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Der Vermögensfreibetrag beträgt 5.000 Euro für eine Person, bei Ehepaaren 10.000 Euro.
Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung vor Ort einzuholen.
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 32
Kontakt
Soziales
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Frau Müller
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Frau Scholz
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Frau Schütte
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Telefon: 04401 102 274
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.10 – Erdgeschoss